IMPRESSUM
HOME
BASIS-INFORMATIONEN
LEISTUNGEN PROFIL DOWNLOADS + LINKS KONTAKT
Hans Strobl
Archäologische Baubegleitung
Basis-Informationen
Bayern

Wie erkenne ich, dass ich betroffen bin?

Im Regelfall wird der Bauherr von der Bauverwaltung darauf aufmerksam gemacht, dass ein Bodendenkmal im Baufeld vorliegt. Dies ist jedoch nicht in jedem Fall an die Erteilung der Baugenehmigung gekoppelt, sondern erfolgt in einem gesonderten Verfahren durch die Untere Denkmalschutzbehörde (UD). Um sich frühzeitig Klarheit zu verschaffen sollte der Bauherr aktiv bei der UD oder dem Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) nachfragen.

Eine erste Information kann sich jeder im Bayernviewer-Denkmal verschaffen. Die dort vorliegende Datenlage ist jedoch nicht rechtsverbindlich. Evtl. liegen neuere Informationen vor, die noch nicht eingepflegt sind.

Frühzeitige Information bedeutet für den Bauherren die Möglichkeit bereits in der Planungsphase Zeit und Kosten für denkmalpflegerische Maßnahmen zu berücksichtigen und damit einen berechenbaren und reibungsfreien Bauablauf.

Im Zuge der Durchführung einer Baumaßnahme unvorhergesehen angetroffene Bodendenkmäler sind nach Art. 8 Abs.1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes anzuzeigen. Nach Art. 8 Abs. 2 ist dann der Fundort bis zu einer Woche unverändert zu belassen.

Denkmalrechtliche Erlaubnis

Nach Art. 7 Abs. 1 BayDschG bedarf ein Bodeneingriff im Bereich eines bekannten Bodendenkmals der Erlaubnis. Diese denkmalrechtliche Erlaubnis muss vom Bauherrn bei der Unteren Denkmalschutzbehörde parallel zur Baugenehmigung beantragt werden. Die Baugenehmigung ersetzt nicht die denkmalrechtliche Erlaubnis.

In ihr sind im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege die Auflagen für einen Bodeneingriff formuliert. In der Regel bedeutet dies, dass für alle Bodeneingriffe ein Archäologe zugezogen werden muss. Nach tatsächlicher Feststellung von Bodendenkmälern wird dann eine Ausgrabung und wissenschaftliche Dokumentation durch eine archäologische Fachfirma das Baufeld freimachen.

Kostentragung

Die Kosten für die zur Freimachung des Baufeldes durchgeführte Ausgrabung trägt nach dem sog. Verursacherprinzip der Bauherr. Er hat auch für die Auswahl und Beauftragung der Grabungsfirma zu sorgen. Rechtsgrundlage ist das BayVwVfG Art. 36 u. Art.74 Abs. 2 Satz 2.

Schutz der Bodendenkmäler

Da der Schutz der Denkmäler gesetzesrechtlich im Vordergrund steht, eine Ausgrabung das Bodendenkmal jedoch meist vollständig zerstört, wird das BLfD zur Vermeidung dieser Zerstörung wenn möglich eine denkmalverträgliche Überdeckung evtl. mit Umplanung der Baumaßnahme unterstützen.

Voruntersuchung und Konzeptentwicklung

Um den Umfang und die Kosten der notwendigen bodendenkmalpflegerischen Maßnahmen, sei es Ausgrabung oder Überdeckung, für die Planung des Bauherren möglichst verlässlich festzulegen, ist es wünschenswert frühzeitig den Denkmalbestand und die Möglichkeiten des Umganges damit zu ermitteln. Auf der Basis der beim BLfD verfügbarer Daten und evtl. weiterer Recherchen und Baugrunduntersuchungen können in einer Voruntersuchung die Parameter ermittelt werden und mit Hilfe dieser Risikoanalyse das für den Bauherren günstigste Verfahren ermittelt werden. Dann ist eine bauverträgliche Konzeptentwicklung und eine Einplanung der bodendenkmalpflegerischen Maßnahmen in den Bauablauf möglich.

Die Baufreigabe wird in der Regel nach Erfüllung der in der denkmalrechtlichen Erlaubnis formulierten Auflagen erteilt. Beim Vorliegen eines schlüssigen Konzeptes wird das BLfD jedoch bereits ausgrabungsbegleitende Teilfreigaben aussprechen, die eine Parallelführung von archäologischer Ausgrabung und Baumaßnahme zum Teil ermöglichen.

Zu spät ermittelte Bodendenkmäler auf dem Baufeld verursachen vor allem wenn es zu Bauverzögerungen kommt ein vielfaches der Kosten einer regulär und planmäßig durchgeführten Maßnahme. Vor allem durch eine evtl. entstehende Baubehinderung kann sowohl die Budgetierung als auch der Bauablauf empfindlich gestört werden.

Fundeigentum

Das Fundeigentum ist geregelt nach § 984 BGB, es wird geteilt zwischen Grundstückseigentümer und Finder, nach allgemeiner Rechtsauffassung dem Kostenträger der Ausgrabung.
Damit gehören die Funde in der Regel dem Bauherren. Das Fundeigentum ist mit Auflagen verbunden, wie Zugänglichhaltung und sachgerechte Lagerung. Da es sich bei den Funden in den allermeisten Fällen nicht um finanzielle sondern um rein wissenschaftliche Werte handelt, ist zu empfehlen, derartige Funde dem Staat zu übereignen und damit die weitere Fürsorgepflicht abzugeben.
Nach Art. 9 BayDschG ist der Eigentümer auf jeden Fall verpflichtet die Funde zur wissenschaftlichen Auswertung befristet dem BLfD zu überlassen.


In unserem Downloadbereich finden Sie eine exemplarische Darstellung des gesamten
Ablaufes.

Beachten Sie auch unsere Links zum Informationsmaterial des BLfD.




Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg sind archäologische Fundstellen gemäß § 8 Denkmalschutzgesetz vor Zerstörung geschützt. Bodeneingriffe bedürfen einer denkmalrechtliche Genehmigung, die im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens erteilt wird.

Betroffenheit

Eine Betroffenheit für bodendenkmalpflegerische Maßnahmen entsteht für den Bauherren:
  1. Beauflagung des Bauvorhabens durch die denkmalrechtliche Genehmigung.
  2. Beauflagung des Bauvorhabens durch einen Flächennutzungs- oder Bebauungsplan.
  3. Beauflagung im Zuge eines Planfeststellungsverfahrens (meist bei linearen Projekten = Pipeline-, Bahn- od. Straßentrassen)
  4. bei Zufallsfunden im Zuge einer Baumaßnahme.

Es besteht Meldepflicht für archäologische Funde und Fundstellen nach § 20 DschG. Die Meldungen sind an die zuständigen Bürgermeisterämter oder das Landesamt für Denkmalpflege in den Regierungspräsidien (Ref. 26 u. 86) zu leiten.

Kostentragung

Die Ausgrabung erfolgt regelmäßig durch Mitarbeiter des Landesamtes für Denkmalpflege. Der Umfang der Maßnahmen wird unter Beachtung der Zumutbarkeit von den Unteren Denkmalschutzbehörden festgelegt. Für kleine Baumaßnahmen wird die Grabung vom LAD für den Bauherren kostenfrei durchgeführt.

Fundeigentum

Wenn archäologische Funde aus Grabungsschutzgebieten stammen oder von der staatlichen Behörde entdeckt wurden oder wenn archäologische Funde als wissenschaftlich bedeutend eingestuft werden fallen sie nach § 23 DschG unter das sog. Schatzregal, d.h. sie gehören dem Land.


Für Baden-Württemberg greift unser Angebot vor allem für Großprojekte, bei denen der Projektträger durch Anwendung des Verursacherprinzips zur Kostentragung herangezogen wird.


Beachten Sie auch unsere Links zum Informationsmaterial des LAD Baden-Württemberg.